Satzung
(gemäß Anlage zum Protokoll der
Mitgliederversammlung vom 28.03.1998)
§1 Name und Sitz des Vereins
Der Name des Vereins lautet:
Deutsch-Äthiopischer-Verein
Der Sitz des Vereins ist Kassel.
§2 Zweck des Vereins
Der Zweck des Vereins ist es:
- die Beziehungen zwischen Äthiopiern und Deutschen
aufrechtzuerhalten und zu pflegen.
- durch Öffentlichkeitsarbeit, Dokumentationen und Informationen auf die
Situation in
Äthiopien aufmerksam zu machen
-Maßnahmen zur Intensivierung der wirtschaftlichen und kulturellen
Zusammenarbeit zu fördern und in diesem Sinne beratend tätig zu sein
-Projekte und Selbsthilfegruppen in Äthiopien zu unterstützen
-sich für ein partnerschaftliches Miteinander von Nord und Süd zu
engagieren
-die äthiopische Kunst und Kultur zu fördern.
§3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der
Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen
Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Aufwendungen aus den Mitteln des
Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind,
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§4 Mitgliedsschaft
Die Mitgliedsschaft wird durch schriftliche
Beitrittserklärung erworben, über deren Annahme der Vorstand entscheidet. Die
Mitgliedsschaft beginnt nach Eingang des Mitgliedsbeitrages.
Die Mitgliedsschaft gilt jeweils für ein Kalenderjahr. Sie verlängert
sich für das folgende Jahr durch Zahlung des Mitgliedsbeitrages. Bei Nichteinzahlung des
Mitgliedsbeitrages endet die Mitgliedschaft spätestens nach dem Ablauf einer
sechswöchigen Zahlungsfrist. Die Zahlungsfrist beginnt am Fälligkeitstag des
Mitgliedsbeitrages und wird dem Mitglied rechtzeitig schriftlich mitgeteilt. Während der
Zahlungsfrist ruht die Mitgliedschaft bis zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages. Nach dem
Ablauf der Zahlungsfrist endet die Mitgliedschaft automatisch.
Mitglied kann jede natürliche und jede juristische Person des privaten
und öffentlichen Rechts werden.
Es werden Mitgliedsbeiträge erhoben. Die Höhe der jeweiligen
Mitgliedsbeiträge werden durch die Mitgliedsversammlung festgelegt.
Auf Antrag des Mitglieds kann der Vorstand den Mitgliedsbeitrag zeitweilig
ermäßigen oder erlassen.
§5 Die Mitgliedsschaft endet
a. mit dem Tod des Mitgliedes
b. durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an die Adresse des
Vereins. Sie ist nur am Schluß eines Kalenderjahres zulässig.
c. durch Nichteinzahlung des fälligen Mitgliedsbeitrages spätestens nach
Ablauf einer sechswöchigen Zahlungsfrist. Zu beachten ist hierbei §4 der Satzung.
§6 Ausschluß
Ein Mitglied, das in erheblichem Maße gegen die
Vereinsinteressen verstoßen hat, kann durch Beschluß des Vorstandes aus dem Verein
ausgeschlossen werden.
Vor dem Ausschluß ist das Mitglied persönlich oder schriftlich zu
hören. Die Entscheidung über den Ausschluß ist schriftlich zu begründen und muß der
Mitgliederversammlung mitgeteilt werden. Sie muß mit 2/3 Mehrheit dem Ausschluß
zustimmen.
§7 Die Organe
Die Organe des Vereins sind:
1. Der Vorstand
2. Die Mitgliederversammlung
§8 Vorstand
Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der 1. und der
2. Vorsitzende. Sie vertreten gemeinsam den Deutsch-Äthiopischen Verein. Weitere
Vorstandsmitglieder sind der 3. Vorsitzende (Kassierer) und der Schriftführer.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung in geheimer Wahl auf Dauer
von zwei Jahren gewählt. Er bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt ist. Scheidet
ein Mitglied des Vorstandes aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der
Amtsperiode des ausgeschiedenen Vorstandes.
Der Vorstand vertritt den Verein in allen Angelegenheiten. Bei
Rechtsgeschäften, die der Vorstand im Namen des Vereins vornimmt, haften dessen
Mitglieder nur mit dem Vereinsvermögen. Der Vorstand muß bei Eingehung von
Verpflichtungen für den Verein die Haftung der Mitglieder auf das Vereinsvermögen
beschränken.
§9 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist jährlich vom 1.
Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von einem Monat durch persönliche Einladung
mittels Brief einzuberufen.
Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Verlangen eines
Drittels der Mitglieder einzuberufen.
Die Mitgliederversammlung wählt jährlich zwei Mitglieder, die nicht dem
Vorstand angehören dürfen, die die Kassenführung des Vorstandes überprüfen.
Die Mitgliederversammlung entlastet den Vorstand. Satzungsänderungen
bedürfen einer
2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll
aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§10 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei
Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen an:
amnesty international, Sektion der BRD, 53108 Bonn
Das Vereinsvermögen darf nur zur Förderung der
Zwecke im Sinne des § 2 der Satzung verwendet werden.
§11 Eintragung in das Vereinsregister
Der Verein Deutsch-Äthiopischer Verein soll in das
Vereinsregister beim Amtsgericht Kassel eingetragen werden und dann den Zusatz e.V.
tragen.
Lautersheim, der 24.05.1998
Herr
Frau
Frau
Lutz
Crackau Helga
Tewes
Marliese Rothweiler-Spohn
Fröhlichstraße
4 Stephanstraße
10
Kirchgässle
9
68169
Mannheim 34131
Kassel
72829
Engstingen
1.
Vorsitzender 2.
Vorsitzende
Protokollführerin
|